Rechtseinheit und Rechtsvielfalt im Verwaltungsrecht. Dargestellt am Beispiel der Bestandskraft von Verwaltungsakten nach dem Allgemeinen und dem Besonderen Verwaltungsrecht.
v. Decker
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v. Decker
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DE
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Heidelberg
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ZLB: 96/349
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DI
S
S
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Abstract
Das Reformbemühen im Allgemeinen Verwaltungsrecht in den Jahren 1967-93 hatte die Vereinfachung der Rechtsanwendung durch Rechtsvereinheitlichung zum Ziel. Die 1976 gleichzeitig erlassenen Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) des Bundes und der Mehrzahl der Länder und deren Anwendung durch die Rechtsprechung seither haben dieser Vereinfachung systembedingte Grenzen auferlegt. Durch das Subsidiaritätsprinzip ist auf Bundesebene dem Sonderrecht wie z. B. dem Beamtengesetz ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber dem Allgemeinen Verwaltungsrecht eingeräumt, ähnlich auf der Länderebene. Die Vorschriften zur Bestandskraft eines Verwaltungsaktes in §§ 43 ff. VwVfG, die der Konkretisierung von Verfassungsrecht wie dem Vertrauensschutz dienen (S. 13), werfen, so der Autor, das bislang nicht genügend bedachte Problem auf, daß der Einfluß von Verfassungsrecht in den allgemeinen Vorschriften sich auch auf ihr Verhältnis zu denen des Sonderrechts auswirken kann und deshalb bei der Auslegung der Subsidiaritätsklausel zu berücksichtigen ist. Der Autor entwickelt Grundsätze zur Anwendung der Klausel. gar/difu
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XXV, 188 S.
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Schriftenreihe des Lorenz-von-Stein-Instituts für Verwaltungswissenschaften; 17