Deliktsstatut und internationales Umweltrecht.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 95/2814

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DI
S

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Abstract

Das völkerrechtliche Umweltrecht berechtigt und verpflichtet keine Anlagenbetreiber, sondern nur Staaten, erschöpft sich zudem meist in Absichtserklärungen. Auch dem Umweltrecht der EG fehlen noch einheitliche Haftungs- und Rechtsanwendungsregeln. Die Aufgabe, in den Fällen grenzüberschreitender Umweltschäden (z. B. durch Kernkraftwerke, durch die Flughäfen Zürich-Kloten und Salzburg, durch Rheinversalzung, durch Müllverbrennung im Raum Straßburg) dafür zu sorgen, daß das Recht zur Anwendung kommt, welches die geeigneten Kompensationsregeln zur Verfügung stellt, fällt daher dem internationalen Privatrecht zu. Für Abwehransprüche wegen grenzüberschreitender Immissionen gilt das dem Geschädigten günstigere Recht. Ausländische Hoheitsakte sind als solche anzuerkennen, sofern sie formell rechtmäßig sind. Ist allerdings das inländische Recht günstiger und daher anwendbar, muß geprüft werden, ob die ausländische Genehmigung einer inländischen gleichwertig ist und daher deren Wirkung haben kann. lil/difu

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287 S.

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Schriften zum Umweltrecht; 58