Die Funktion der Ursachenvermutung und Ausschluß der Ursachenvermutung nach dem Umwelthaftungsgesetz - Eine systematische Darstellung unter Einbeziehung der Rechtslage in der Republik China/Taiwan.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Augsburg

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 95/2651

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Nach § 6 Abs. 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) wird vermutet, daß ein Schaden in Boden, Luft oder Wasser durch eine Anlage verursacht wurde, wenn diese Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet war, den Schaden zu verursachen. Dadurch wird der Anlagenbetreiber gezwungen, möglichst weitreichende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Diese Ursachenvermutung gilt allerdings nicht, wenn die Anlage den Betriebspflichten gemäß betrieben wurde. Auch dies motiviert den Betreiber, möglichst gewissenhaft zu arbeiten. Die Regelungen über die Ursachenvermutung und deren Ausschluß sind jedoch nicht ganz frei von Mängeln. So muß der Geschädigte weiterhin die "Eignung" der Anlage für die Schädigung nachweisen, was oft schwer möglich sein dürfte. Auch geht der Ausschluß der Ursachenvermutung nach dem UmweltHG, der bei dem Vorliegen eines anderen Umstandes als geeignete Schadensursache eingreift, zu weit. Unter Beachtung dieser Mängel könnte das UmweltHG auch Vorbild für die Schaffung einer ähnlichen Regelung im Recht Taiwans sein. lil/difu

Description

Keywords

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

XI, 168 S.

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries