Die öffentliche Förderung sozialer Selbsthilfe. Verfassungsrechtliche Grundlagen und verwaltungsrechtliche Ausgestaltung.

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Regensburg

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ZLB: 95/659-4

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DI

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Abstract

Gruppen und Initiativen sozialer Selbsthilfe ergänzen die staatliche oder verbandliche Wohlfahrtspflege. Ein sozialpolitisches Konzept der gezielten Integration sozialer Selbsthilfe in ein sozialstaatliches Trägersystem muß deren Eigenständigkeit und Vielfalt bewahren. Öffentliche Selbsthilfeförderung ist Ausprägung eines in Art. 1 und 2 GG begründeten, materiell verstandenen Subsidiaritätsprinzips. Sie kann sich auf zwei Ebenen vollziehen: entweder als gesetzesfreie, lediglich richtliniengesteuerte Vergabe freiwillig gewährter Haushaltsmittel oder als Förderung freier Träger nach dem Sozialgesetzbuch, die engeren gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt. Beide Förderungsarten unterliegen den sozialrechtlichen Grundsätzen über das Verhältnis der öffentlichen und freien Träger: dem Prinzip des Trägerpluralismus, dem Gebot partnerschaftlicher Zusammenarbeit und der Selbständigkeitsgarantie der freien Träger. Diese Prinzipien verpflichten Staat und Kommunen zur Erhaltung einer pluralistischen Trägerlandschaft sowie zur Wahrung der Autonomie der Selbsthilfevereinigungen. kmr/difu

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VII, 338 S.

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