Der Abfallbegriff im Strafrecht. Zur Definition des Tatmittels der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung.

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Baden-Baden

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ZLB: 94/2332

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DI
S

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Abstract

Mit dem immer umfassenderen Recycling von Rohstoffen hat der Abfallbegriff seine Bestimmtheit verloren. Aus strafrechtlicher Sicht muß der Abfallbegriff so beschaffen sein, daß er grundsätzlich die Bestrafung jeder Umgehung der ordnungsgemäßen Entsorgung ermöglicht, unabhängig davon, ob nun ein Verwertungverfahren oder eine endgültige Beseitigung vereitelt wird. Um also den strafrechtlichen Abfallbegriff genauer zu bestimmen, werden die verwaltungs- und europarechtlichen Vorgaben auf ihre Vereinbarkeit mit den besonderen Bedürfnissen des Strafrechts überprüft und, wenn nötig und möglich, angepaßt. Zentralnorm der Untersuchung ist § 326 StGB, nach dem bestraft wird, wer unbefugt Abfälle lagert oder sonst beseitigt. Im Ergebnis bestätigt sich der Leitsatz des BGH, daß der Abfallbegriff des Strafrechts zwar in Anlehnung an den des § 1 Abs. 1 Abfallgesetz, aber dennoch selbständig zu bestimmen ist. lil/difu

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184 S.

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Kieler Schriften zum Strafrecht; 6
Nomos Universitätsschriften. Recht