§ 541 a BGB. Die Hinausmodernisierung ist vom Mieter nicht zu dulden. LG Braunschweig, Urteil v.5.1. 1982 - Az. 6 S 226/81.

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Für den Mieter ist die geplante Umgestaltung der Wohnung unzumutbar, und er ist zur Zustimmung gemäß § 541 a Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, wenn als Gesamtergebnis der vielfältigen Bauarbeiten (Einbau einer Heizung mit Zentralwasserversorgung für Bad und Küche, Einbau eines Bades, Einbau einer Spüle nebst Sanitärinstallation in der Küche, Durchführung von Fließenarbeiten in Küche und Bad) eine Wohnung erheblich höheren Standards und auch anderen Zuschnitts herauskommen würde. Dies gilt umsomehr, wenn dem Mieter dann eine Mieterhöhung auf mehr als den doppelten Betrag aufgezwungen würde. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Mieterhöhung, Modernisierung, Zentralheizung, Bad, Rechtsprechung, Mietvertrag, LG-Urteil

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.8, S.208-209, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Mieterhöhung, Modernisierung, Zentralheizung, Bad, Rechtsprechung, Mietvertrag, LG-Urteil

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