Bebauungszusammenhang bei einer Freifläche von 80 Meter mal 80 Meter nicht mehr gegeben.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
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Abstract
Laut Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.10.2003 schließt allein die Uneinheitlichkeit der eine größere Freifläche umgebenden Bebauung die Annahme eines Bebauungszusammenhangs nicht aus. Jedoch sind bei Bestimmung der insoweit maßgeblichen vorhandenen Siedlungsstruktur Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei durch enge Gebäudeabstände gekennzeichneten Bebauungszusammenhängen einerseits und Einzelbauten andererseits wirkt eine Freifläche mit einer Ausdehnung von 80 m grundsätzlich nicht mehr als Baulücke sondern als nicht bebaubarer Teil des Außenbereichs. difu
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Die Gemeinde
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Nr. 3
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S. 88-89