BayObLG, Beschluß v. 17.12.1984 - Az. RE-Miet 6/84.
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Datum
1985
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ZZ
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2), wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann. (-y-)
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Schlagwörter
Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , Wohnraumkündigung , Eigenbedarf , OLG-Urteil , Recht , Wohnung
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.2, S.50-51, Lit.
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Stichwörter
Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , Wohnraumkündigung , Eigenbedarf , OLG-Urteil , Recht , Wohnung