BayObLG, Beschluß v. 17.12.1984 - Az. RE-Miet 6/84.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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RE

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Zusammenfassung

Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2), wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann. (-y-)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.2, S.50-51, Lit.

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