Bauplanungsrecht - Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren bei einer abgeschlossenen Umlegung. § 47 Abs. 2 VwGO; §§ 71, 72 Abs. 1 BBauG. VGH Baden-Württemberg, Beschluß v.9.2.1982 - Az. 5 S 1421/81.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Ein Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn neben der besonderen Antragsbefugnis (Nachteilserfordernis) auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Nichtigkeitserklärung der Norm besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig, wenn sich die vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile eines mit der Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplanes nur durch eine Änderung der unanfechtbar abgeschlossenen Umlegung beheben lassen und die Nichtigkeit des Bebauungsplanes weder den Umlegungsplan nichtig machte noch die Voraussetzungen für dessen nachträgliche Änderung schaffte. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 47 VwGo, 71, 72, 73 und 8 Abs. 2 BBauG. -y-
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Baurecht 13(1982)Nr.4, S.348-350, Lit.