Die Vorschaltung von Verwaltungsbehörden vor die Gerichte, insbesondere das Verfahren nach dem bad.-württ. Gemeindegerichtsgesetz.

Feucht, Klaus
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1965

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In Art. 92 (1.Halbsatz) GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut.Diese Formulierung hat die rechtliche Auseinandersetzung hervorgerufen, ob damit nur Straf- und Zivilgerichte usw. oder auch Verwaltungsbehörden gemeint seien.Damit war zugleich die Frage nach der materiellen Überprüfbarkeit von Normen durch die Verwaltung aufgeworfen, diese durch Vorschaltverfahren zur Vermeidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B.Strafverfahren nach der Abgabenordnung) durchführte.Ausgehend von dieser Problematik behandelt die Arbeit das Verfahren vor den Gemeindegerichten nach dem baden-württembergischen Gemeindegerichtsgesetz (Pargr. 71,24), die mit Bürgermeistern oder anderen Personen besetzt sind und kleinere Rechtsstreitigkeiten regeln.Der Verfasser geht zunächst auf das Wesentliche der Gemeinde- und Friedensgerichte ein, wobei er hierzu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt.Nach einer Begriffsbestimmung des Artikels 92 GG werden die Ergebnisse dazu verwendet, die verschiedenen Verfahren einschließlich der Gemeindegerichte als Vorschaltverfahren zu klassifizieren und auch die Frage nach der Zulässigkeit solcher Verfahren zu beantworten. kp/difu

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Tübingen: Selbstverlag (1965), XVI, 135 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1965)

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