Zur Angemessenheit von Wohnnebenkosten. Diskussion über die Sinnhaftigkeit ihrer Deckelung.
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DE
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Berlin
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2510-3385
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EDOC
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Zusammenfassung
Wohnkosten von Hilfeempfängern („Bedarfe für Unterkunft und Heizung“) werden in voller Höhe vom Staat finanziert, jedenfalls soweit sie „angemessen“sind (§22 SGBII). Da der Gesetzgeber nicht definiert hat, was er unter „angemessen“ versteht, müssen Jobcenter und Sozialämter diesen unbestimmten Rechtsbegriff selbst definieren – meist durch Nennung einer Obergrenze, bis zu der die Wohnkosten in voller Höhe übernommen werden (Angemessenheitsgrenzen). Mit jeder Mietobergrenze schränkt man Hilfeempfängerbei der Wohnungsauswahl ein. Aber im Hinblick auf die konkrete Wohnungsauswahl macht es zudem auch noch einen Unterschied, ob sich die Angemessenheitsgrenzen auf die Nettokaltmietenbeziehen (und die ebenfalls anfallenden Wohnebenkosten zusätzlicherstattet werden), oder aber auf die Bruttokaltmiete (und nur die tatsächlichen Heizkosten zusätzlich erstattet werden) oder aber auf die Bruttowarmmiete (und keinerlei Nebenkosten zusätzlich erstattet werden). Mit diesem Umstand haben sich bisher weder Gesetzgeber noch Sozialgerichte auseinandergesetzt. Zumal eine Vorfrage diesbezüglich auch noch nicht geklärt ist: Wie definiert man die Angemessenheit von Nebenkosten? Um eine sachliche Diskussion darüber anzustoßen, werden in dieser Publikation Höhe und Streuung von Wohnnebenkosten ein einem konkreten Beispiel dargestellt.
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15
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empirica Paper; 259