Das Werkstattgebäude an der mehrstöckig bebauten Straßenkreuzung.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

Auf einem an einer Straßenkreuzung (einer bayerischen Stadt) gelegenen Eckgrundstück war 1951 widerruflich die Errichtung einer Tankstelle genehmigt worden. Grund für den Widerrufsvorbehalt war u.a. die Nichteinhaltung der durch alte Baulinenpläne für das Grundstück festgesetzten vorderen Baulinien. 1998 wurde der Umbau der Tankstelle zu einer Kfz-Werkstatt - befristet und ebenfalls widerruflich - zugelassen. Danach wurde die Baugenehmigung nochmals widerruflich für zwei Jahre verlängert. 1994 wurde eine weitere Verlängerung abgelehnt und die Nutzung des Grundstücks als Kfz-Werkstatt untersagt. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg, desgleich die Berufung. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 - Baurecht (BauR) 1999 Heft 3 S.233. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 7

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S. 203-204/Rdnr.113

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