Zuordnung der Gemeinde Barkhausen an der Porta im Rahmen der kommunalen Neugliederung des Kreises Minden.
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1972
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ZZ
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SEBI: 76/705
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GU
Zusammenfassung
Das Gutachten spricht sich für die Zuordnung der Gemeinde Barkhausen zu Minden als einzig mögliche Alternative aus. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Funktion von Minden als zentralörtlicher Mittelpunkt, als Entwicklungsschwerpunkt zweiter Ordnung, als Endpunkt einer Entwicklungsachse und als kultureller und wirtschaftlicher Mittelpunkt des Kreises. Im zweiten Teil des Gutachtens wird die Zuordnung von Barkhausen nach verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt. Danach ist die Stadt Minden zu einer Verfassungsbeschwerde berechtigt, da die Eingliederung die Stadt einseitig belaste, ohne ihr den notwendigen gemeindlichen Raumbedarf zuzuordnen.
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Münster: (1972), 42 Bl., Kt.