Anforderungen an gebietsscharfe Ausweisung von Infrastrukturvorhaben in der Raumordnung. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01.

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2004

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840

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Abstract

1) Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, in einem Regionalplan regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 S.1 GG) vereinbar, wenn diese Ausweisung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (im Anschluss an BVerfGE 76,107). 2) Die gebietsscharfe Ausweisung der Standorte für die Erweiterung des Landesflughafens und den Neubau einer Landesmesse im Regionalplan für die Region Stuttgart greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in die städtebauliche Planungshoheit der betroffenen Gemeinde ein und ist mit dem Raumordnungsrecht des Bundes vereinbar. 3) Ein Ziel der Regionalplanung, das im landesweiten Raumordnungsplan nicht ausdrücklich festgelegt ist, verletzt das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot (erst), wenn es der landesplanerischen Gesamtkonzeption widerspricht oder nicht aus ihr abzuleiten ist. 4) Gebietsscharfe Standortausweisungen für Infrastrukturvorhaben in einem Regionalplan, die einen Regionalen Grünzug überplanen, stellen keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 18 Abs.1 BNatSchG) dar. Vorinstanz: VGH Mannheim vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 2

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S. 91-95

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