Das Unmittelbarkeitsmerkmal im System der öffentlich-rechtlichen Entschädigungspflichten.
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1976
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SEBI: 79/3943
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Zusammenfassung
Die verstärkte Ausweitung hoheitlicher Tätigkeit in den letzten Jahren bringt es mit sich, daß der Bürger, der diese Hoheitsmaßnahmen in der Regel dulden muß, Schäden und Nachteile durch sie erleidet, die eines Ausgleichs bedürfen. Wann im einzelnen Entschädigung für die erlittenen Nachteile zu leisten ist, ist in Rechtsprechung und Literatur unklar und umstritten. Rechtsgrundlage für eine Entschädigung ist in diesen Fällen die Enteignung, der enteignungsgleiche Eingriff und die Aufopferung. Eine Anspruchsvoraussetzung ist die Unmittelbarkeit der hoheitlichen Maßnahme, die auf die Rechte des Bürgers einwirkt. Die Studie hat zum Ziel, die Bedeutung und den Einfluß des Unmittelbarkeitsmerkmals, insbesondere unter dem Blickwinkel des Eigentums- und Enteignungsrechts des Grundgesetzes, darzustellen und auf der Basis einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Ansätzen einen eigenen Lösungsvorschlag anzubieten, der auf einem handlungsbezogenen Finalitätsbegriff aufbaut.hw/difu
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Bremen: (1976), IX, 269 S., Lit.