EG-Naturschutzrecht und räumliche Gesamtplanung. Zum Verhältnis von FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie zur Raumordnungs- und Bauleitplanung. Kolloquium des Zentralinstituts für Raumplanung am 10. November 1999 in Münster.

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Münster

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ZLB: 2000/2540

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RE

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Abstract

Die europarechtlichen Vorgaben Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie hat der Bundesgesetzgeber in nationales Recht umgesetzt. Dabei handelt es sich überwiegend um Rahmenvorschriften der Länder, wodurch das Verhältnis von Naturschutzrecht und räumlicher Gesamtplanung in zwei Bereichen bedeutsam geändert wurde. Zum einen ist die Ausweisung von Naturschutzgebieten betroffen. In diesem Bereich hat sich der Ermessensspielraum erheblich verändert, denn da aufgrund EG- rechtlicher Vorgaben wirtschaftliche Belange keine Rolle spielen dürfen, wird das Verhältnis von Naturschutzrecht und räumlicher Gesamtplanung belastet. Insoweit ist ein Widerspruch entstanden, indem bei der räumlichen Gesamtplanung wirtschaftliche Belange ausgeklammert werden. Zum anderen ist durch die EG-Vorgaben die Normenhierarchie betroffen. Die räumliche Gesamtplanung ist im Gegensatz zur Naturschutzplanung nicht EG-Richtlinien unterworfen und insofern spannungsbelastet. Am Beispiel der Verwaltungsvorschrift in Nordrhein-Westfalen wird die Auswirkung der Richtlinie auf die Raumordnungsplanung und auf die Infrastrukturplanung verdeutlicht. kirs/difu

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VIII, 132 S.

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Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen; 188