Der Kreis als Träger der Regionalplanung unter besonderer Berücksichtigung des Planungsrechts in Bayern.

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SEBI: 90/1029

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Die Problematik einer Kreisbeteiligung an der Raumplanung hat auch deshalb verwaltungspolitisch erhebliches Gewicht, weil die Kreise ihrerseits in einem großen Umfang raumwirksame Kompetenzen und Aufgaben wahrnehmen. Als wichtige Beispiele seien hier genannt: Der Natur- und Landschaftsschutz, die Kreisstraßen, die Zuständigkeit in der Wasserwirtschaft, Bauaufsicht, z. T. die Genehmigung von gemeindlichen Bauleitplänen, die Abfallbeseitigung und zahlreiche sonstige Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Zu nennen sind ferner die Planung der Schulentwicklung, der Weiterbildungseinrichtungen, der Sportstätten, des Krankenhauses, die Bedarfsplanung von sozialen Einrichtungen, der Jugendhilfe, der Spielplätze, der Rettungsdienste, die Katastrophenschutz- sowie die Nahverkehrsplanung. Der Verfasser untersucht, welche Entscheidungskriterien es für die Abgrenzung von regionalen Planungsräumen gibt und ob die bayerischen Landkreise die Erfordernisse für die Übernahme solcher Raumplanungsaufgaben erfüllen. jüp/difu

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Planungsgeschichte, Gemeinde, Zweckverband, Landkreis, Rechtsgeschichte, Kommunalrecht, Planungsrecht, Bauleitplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Raumordnung, Kreisplanung

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Speyer: (1989), XVIII, 163 S., Lit.(verwaltungswiss.Diss.; Speyer 1989)

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Planungsgeschichte, Gemeinde, Zweckverband, Landkreis, Rechtsgeschichte, Kommunalrecht, Planungsrecht, Bauleitplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Raumordnung, Kreisplanung

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