Verkehrssicherung von Spielplätzen. Abenteuerspielplatz - Aufgegebener Spielplatz.

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1979

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Die Pflicht zur möglichst gefahrlosen Gestaltung und Erhaltung öffentlicher Spielplätze braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen, sondern nur denjenigen, die über das übliche Risiko bei der Benutzung hinausgehen sowie vom Benutzer nicht vorhergesehen und nicht ohne weiteres erkannt werden können. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof nach einem Hinweis des Bonner Städtebauinstituts auf die Verkehrssicherungspflicht für einen Abenteuerspielplatz und einen aufgelassenen Spielplatz in zwei Urteilen angewandt. hb

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 31(1978)Nr.12, S.385

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