Ergänzungsbeiträge bei leitungsgebundenen Einrichtungen. Spielräume und Grenzen.

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DE

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Bonn

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ZLB: 96/1670

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Art. 5 Abs. 1 KAG gibt den Gemeinden und Landkreisen das Recht, neben den Herstellungsbeiträgen sog. Ergänzungsbeiträge für die Erweiterung der Verbesserung ihrer leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung bzw. Entwässerung) zu erheben. Sowohl die Abgrenzung der einzelnen beitragsfähigen Tatbestände als auch die mit der Beitragskalkulation und der Beitragserhebung zusammenhängenden Rechtsfragen bereiten, insbesondere in den Fällen, in denen die Baumaßnahmen nicht dem gesamten Ver- bzw. Entsorgungsgebiet der Einrichtung in gleichem Maße zugute kommen, erhebliche praktische Schwierigkeiten. Auch die Rechtsprechung läßt hier keine klare Linie erkennen. difu

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95 S.

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