BGH, Urteil v. 7.12.1984 - V ZR 141/83.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB kann vorliegen, wenn ein Grundstück mit einem ohne Baugenehmigung errichteten Haus verkauft wird. Maßgebend ist, ob zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein baurechtswidriger Zustand besteht. Nicht von Bedeutung ist, ob nach jahrzehntelanger Duldung dieses Hauses und anderer nicht genehmigter Bauten in dem dortigen Gebiet nunmehr zu erwarten ist, dass das Haus auch in Zukunft geduldet wird. Der Sachmangel besteht im Fehlen der Baugenehmigung und einer rechtsverbindlichen behördlichen Erklärung, die den Bestandsschutz des Hauses sichert. Da die Käufer darauf hingewiesen wurden, dass das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt und auf dem Grundstück nichts gebaut oder baulich verändert werden darf, stellt sich die Frage, ob die Käufer nicht grob fahrlässig gehandelt haben, indem sie sich nicht nach dem Vorliegen einer Baugenehmigung erkundigt haben. Diese Frage ist vom Berufungsgericht zu prüfen. (kl)
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Grundstück, Grunderwerb, Baugenehmigung, Außenbereich, Bestandsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Rechtsprechung, Baurechtswidrigkeit, Schwarzbau, Sachmangel, Haftungsausschluss, Bundesbaugesetz, Baugesetzbuch, Bauordnungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.18, S.570, Lit.
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Grundstück, Grunderwerb, Baugenehmigung, Außenbereich, Bestandsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Rechtsprechung, Baurechtswidrigkeit, Schwarzbau, Sachmangel, Haftungsausschluss, Bundesbaugesetz, Baugesetzbuch, Bauordnungsrecht