BGH, Urteil v. 7.12.1984 - V ZR 141/83.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB kann vorliegen, wenn ein Grundstück mit einem ohne Baugenehmigung errichteten Haus verkauft wird. Maßgebend ist, ob zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein baurechtswidriger Zustand besteht. Nicht von Bedeutung ist, ob nach jahrzehntelanger Duldung dieses Hauses und anderer nicht genehmigter Bauten in dem dortigen Gebiet nunmehr zu erwarten ist, dass das Haus auch in Zukunft geduldet wird. Der Sachmangel besteht im Fehlen der Baugenehmigung und einer rechtsverbindlichen behördlichen Erklärung, die den Bestandsschutz des Hauses sichert. Da die Käufer darauf hingewiesen wurden, dass das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt und auf dem Grundstück nichts gebaut oder baulich verändert werden darf, stellt sich die Frage, ob die Käufer nicht grob fahrlässig gehandelt haben, indem sie sich nicht nach dem Vorliegen einer Baugenehmigung erkundigt haben. Diese Frage ist vom Berufungsgericht zu prüfen. (kl)
Description
Keywords
Grundstück, Grunderwerb, Baugenehmigung, Außenbereich, Bestandsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Rechtsprechung, Baurechtswidrigkeit, Schwarzbau, Sachmangel, Haftungsausschluss, Bundesbaugesetz, Baugesetzbuch, Bauordnungsrecht
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.18, S.570, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Grundstück, Grunderwerb, Baugenehmigung, Außenbereich, Bestandsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Rechtsprechung, Baurechtswidrigkeit, Schwarzbau, Sachmangel, Haftungsausschluss, Bundesbaugesetz, Baugesetzbuch, Bauordnungsrecht