"Racial Profiling" - Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz. Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei.

Cremer, Hendrik
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Datum

2013

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Berlin

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ZLB: R 657/36

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Mit "Racial Profiling" wird die Methode bezeichnet, das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe oder Gesichtszüge, einer Person als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen und Überwachungen heranzuziehen. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Kontrollpraxis, die sich auf den Verantwortungsbereich und das Handeln der Polizei beschränkt, greift zu kurz. Dem vorgelagert sind vielmehr die gesetzlichen Handlungsaufträge und Eingriffsermächtigungen der Polizei. Diese müssen also vorrangig in den Blick genommen und daraufhin untersucht werden, ob sie grund- und menschenrechtlichen Diskriminierungen Vorschub leisten. Gesetzesbestimmungen verstoßen ja nicht nur dann gegen ein Diskriminierungsverbot, wenn sie offensichtlich an unzulässige Unterscheidungskriterien wie das der "Rasse" anknüpfen, sondern auch, wenn scheinbar neutrale Formulierungen zu rassistischen Diskriminierungen führen. Die Studie geht der Frage nach der menschenrechtlichen Zulässigkeit von "Racial Profiling" am Beispiel von § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz (BPolG) nach. Sie zeigt auf, dass aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie aus europäischen und internationalen Menschenrechtsbestimmungen die staatliche Verpflichtung folgt, keine rassistischen Personenkontrollen vorzunehmen. Sie erläutert, warum es der Polizei demnach untersagt ist, bei anlasslosen Personenkontrollen das phänotypische Erscheinungsbild eines Menschen als Auswahlkriterium heranzuziehen. In Bezug auf § 22 Abs. 1 a BPolG identifiziert die Studie gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

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Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

37 S.

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