BauGB §§ 9 Abs. 1 Nr. 20; 14 Abs. 1 Nr. 1; 17 Abs. 1; 29 Satz 1 und 3; 36; VwGO §§ 65 Abs. 1 und 2; 113 Abs. 1 Satz 4; 121; BVerwG, Beschluß v. 27.07.90 - Az.; 4 B 156.89 - VGH Mannheim.

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1990

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Der Begriff des "Vorhabens im Sinne des § 29" in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB umfaßt auch die in § 29 Satz 3 BauGB genannten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Alleiniger Inhalt eines Bebauungsplans kann auch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sein. Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer vorangehenden faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegenhalten werden darf, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen. (-z-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 13(1990), Nr.6, S.302-305, Lit.

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