Freizügigkeit für Unionsbürger.

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DE

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Frankfurt/Main

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ZLB: 97/1685

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Die Freizügigkeit ist ein Konstituens der Unionsbürgerschaft. Diese wurde mit dem Maastrichter Vertrag ins Recht der EG eingeführt. Nach Art. 8a EG-Vertrag hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaatesaufzuhalten und frei zu bewegen, vorbehaltlich der im EG- Vertrag getroffenen Spezialregelungen und der Richtlinien der EU-Kommission. Dem hohen normativen Stellenwert der Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht kontrastiert die geringe tatsächliche Mobilität der EU-Bürger innerhalb der Gemeinschaft. 1993 lebten in der EU 343.881.200 Menschen, darunter 333.731.600 Unionsbürger. Nur 1,44% waren in einem anderen Mitgliedstaat ansässig. Der Autor analysiert Rechtsnatur und Geschichte der Freizügigkeit und stellt die Differenzierungen des Aufenthaltsrechtes nach Personengruppen (Arbeitnehmer, Niederlassungsberechtigte, Dienstleistungserbringer und -empfänger, Studenten, Arbeitsuchende, Selbständige, Familienangehörige) dar. gar/difu

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347 S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2016