Die Rechtsnatur der Verkehrszeichen.

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SEBI: Hc 148

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Zusammenfassung

Auch heute noch, mehr als 20 Jahre nach der Fertigstellung der vorliegenden Arbeit, wird der darin behandelte Streit um die Rechtsnatur der Verkehrszeichen noch ausgetragen. Die Materie hat bisher noch keine einheitliche Regelung erfahren; dies mag daran liegen, daß es sehr unterschiedliche Verkehrszeichen (Ge- und Verbotsschilder, Weisungen von Polizeibeamten sowie Farbzeichen von Ampeln) gibt. So kommt der Autor auch zu dem Ergebnis, daß es sich bei den Weisungen von Polizeibeamten bwz. den ihnen gleichstehenden Farbzeichen von Ampeln um Verwaltungsakte, meist in Form sog. Allgemeinverfügungen (vgl. Pargr. 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz), handelt, während die Ge- oder Verbote aufgrund ihres Rechtsnormcharakters jedoch Rechtsverordnungen darstellen, die einer besonderen Art der Kundmachung unterliegen. Diese verschiedene rechtliche Beurteilung hat auch Konsequenzen für den Rechtsschutz der betroffenen Verkehrsteilnehmer. Es ist auch auf die Arbeit gleichen Titels von Robert Fritz (SEBI; Hc 109) aus dem Jahre 1966 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1965 (BVerfGE 59, 221, NJW 1965, 2395) zu verweisen. chb/difu

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Schlagwörter

Verkehrszeichen, Straßenverkehr, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsregelung, Verwaltungsakt, Rechtsnorm, Rechtsschutz, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Polizei, Verkehr, Recht, Verwaltung

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Saarbrücken: (1962), X, 185 S., Lit.(jur.Diss.; Saarbrücken 1963)

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Verkehrszeichen, Straßenverkehr, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsregelung, Verwaltungsakt, Rechtsnorm, Rechtsschutz, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Polizei, Verkehr, Recht, Verwaltung

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