Repräsentation und Abgeordnetenmandat. Zur aktuellen Bedeutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Boorberg
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Boorberg

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DE

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Stuttgart

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ZLB: 92/2743

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Zusammenfassung

Die Abgeordneten des deutschen Bundestages sind nach Artikel 38 Abs. 1 GG Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Untersuchung befaßt sich mit der repräsentativen Demokratie (Vertretung des Volkes durch den Bundestag, der durch die Wahl vom Volk legitimiert wurde) und der Stellung der Abgeordneten als der darin vorgesehenen Repräsentanten. Zunächst erfolgt ein Rückblick auf die Geschichte der parlamentarischen Repäsentation in England und Frankreich, dem sich die Ermittlung von Funktionsweise und Inhalt dieser Repräsentation in der Bundesrepublik anschließt. Der Autor stellt eine neue, pluralistisch orientierte Interpretation zu Inhalt und Funktion des Abgeordnetenmandats vor. Dies würde u.a. den Mandatsverlust bei freiwilligem Fraktionswechsel während der Wahlperiode des Abgeordneten im Bundestag sowie die Einführung zusätzlicher Inkompatibilitäten nahelegen. rebo/difu

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212 S.

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Marburger Schriften zum Öffentlichen Recht; 3