Bauplanungsrecht. Auslegung eines Bebauungsplanes. Ausschluß von Vergnügungsstätten. BVerwG, Beschluß vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 -, OVG Hamburg.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Hat eine Gemeinde unter Zugrundelegung von Paragraph 25c III Satz 1 BauNVO 1990 für ein Gewerbegebiet die Festsetzung nach Paragraph 1 VI BauNVO 1990 getroffen, daß die nach Paragraph 8 III Nr.3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig sind, so steht Bundesrecht nicht entgegen, diese Festsetzung nach Aufhebung von Paragraph 25 III Satz 1 BauNVO 1990 so auszulegen, daß damit die nach Paragraph 8 II Nr.1 BauNVO 1968 allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nach Paragraph 1 V BauNVO 1990 ausgeschlossen sind. Soweit Leitsatz. Gegenstand der Normenkontrolle ist ein Bebauungsplan von 1971, der 1991 dahin geändert wurde, daß unter Heranziehung von Paragraph 25c III Satz 1 BauNVO 1990 die sonst ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Paragraph 25c III BauNVO 1990 wurde später von der Rechtsprechung als nichtig erkannt. Vorlagefrage an das Bundesverwaltungsgericht war, ob die Grundsätze der Klarheit und der Bestimmtheit rechtlicher Normen eine Deutung des an sich eindeutigen Willens der plangebenden Stadt auf Ausschluß von Vergnügungsstätten zulassen, wenn die herangezogene Grundlage des Paragraphen 25c III entfallen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Vorlagefrage. In der Begründung seiner Entscheidung wird ausgeführt, daß der Wille des Plangebers eindeutig erkennbar ist und - nach Wegfall von Paragraph 25c III Satz 1 - im vorliegenden Fall seine Rechtsgrundlage in der Fassung der BauNVO von 1968 finde.

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Baurecht

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Nr.3

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S.358-360

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