Boden, Geld, Eigentum. Zur „Reform" des Wertermittlungsrechts - ImmoWertV-E 2021.

Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplaner -SRL-
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Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplaner -SRL-

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Berlin

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0936-9465

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ZLB: Kws 104 ZB 6841

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RE

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Abstract

„Geschätzt wird der Wert, den Preis macht der Markt”, heißt es treffend in Bewerterkreisen. Zur Grundstückswertermittlung gibt es in Deutschland vier normative Standards, die sich erheblich voneinander unterscheiden: ImmoWertV in Verbindung mit dem BauGB, das Bewertungsgesetz, die Beleihungswertverordnung und das Wertermittlungssystem der Wirtschaftsprüfer (IDW). Sämtliche Standards arbeiten mit der Modell- und Referenzkonformität. Für das Jahr 2021 ist nun eine umfassende Neuordnung des Wertermittlungsrechts angekündigt. Von einer „Reform" zu sprechen wäre indes — auf den ersten Blick — verfehlt. Denn das federführende BMI betont, dass mit der Novelle inhaltliche Veränderungen gegenüber der ImmoWertV 2010 nur in sehr geringem Umfang einhergehen. Zudem besteht die WertR 2006 in Teilen unverändert fort. Liest man den Gesetzesentwurf zur ImmoWertV-E 2021 allerdings genauer, so stellt man fest, dass wesentliche Präzisierungen gegenüber der bisherigen ImmoWertV, aber auch im Vergleich mit den regelmäßig unverbindlichen, sofern nicht von den Landesregierungen durch Erlass als verbindlich erklärten Richtlinien zur Wertermittlung (BRW-RL, SW-RL, EW-RL, VW-RL) erfolgt sind. Zusätzlich sollen Ausführungshinweise zur ImmoWertV-E 2021 als ImmoWertA erarbeitet werden, die erläuternde Leitlinien zu den Wertermittlungsverfahren geben. Die ImmoWertV-E 2021 regelt auch weiterhin in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 199 Abs. 1 BauGB lediglich Grundsätze der Wertermittlung und der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB.

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Planerin : Fachzeitschrift für Stadt-, Regional- und Landesplanung

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