Die Soester Statuten von 1790 im Rahmen der preußischen Provinzialgesetzgebung.

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SEBI: 70/415

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Die Soester Statuten sind Lammlungen statuarischen Rechts, die von den Richtern der beiden erstinstanzlichen Soester Gerichte Rocholl und Terlinden als Entwurf und Gegenentwurf angefertigt wurden, um späterer Bestandteil des Provinzialgesetzbuchs für Cleve-Mark zu werden. Die Provinzialgesetzbücher ihrererseits sollten nach den Plänen der preußischen Könige in jeder Provinz das in dieser herkömmliche besondere Recht eines jeden Ortes enthalten und vor dem mit nur subsidiärer Geltungskraft ausgestatteten Allgemeinen Landrecht festlegen, was am einzelnen Ort rechtens sein sollte. Gegenstand der Arbeit sind die aufgefundenen Handschriften, die auf Entstehung, Form und Inhalt untersucht werden. Die Untersuchung dient der Beantwortung der Fragen, bis wann das alte Soester Recht gegolten hat und in welchem Ausmaß die Statuten Einfluß auf das geplante Provinzialgesetzbuch einnehmen sollten. Der Verfasser stellt fest, daß 1967 aus den Statuten nur noch eine Bestimmung galt: über den Abstand beim Anpflanzen von Bäumen und Hecken gegenüber dem Nachbargrundstück. kp/difu

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Urkunde, Stadtrecht, Rechtsprechung, Kommunalrecht, Gesetzgebung, Stadtgeschichte, Rechtsgeschichte, Recht, Verwaltung

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Münster: (1967), XXV, 141 S., Kt.; Lit.(jur.Diss.; Münster 1967)

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Urkunde, Stadtrecht, Rechtsprechung, Kommunalrecht, Gesetzgebung, Stadtgeschichte, Rechtsgeschichte, Recht, Verwaltung

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