DSchG NW §§ 3, 4, 9, 31, 33. Denkmalschutz, vorläufige Unterschutzstellung. OVG NW, Urt.v.18.5.1984 - 1 A 1776/83.
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1985
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren für einen Gebäudeabbruch hat die Formulierung "in angemessener Weise" in § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NW die Bedeutung, dass der Denkmalschutz i.d.R. strikt beachtet werden muss. Es besteht keine Möglichkeit, durch unmittelbaren Rückgriff auf Art. 14 GG eine Abbrucherlaubnis zu erhalten. Die allgemeine Finanzkraft der Gemeinde ist kein öffentlicher Belang im Rahmen des § 9 Abs. 2 DSchG NW. In der Kombination von Eintragung eines Baudenkmals und dem Verbot seines Abbruchs kann ein enteignender Eingriff liegen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 31 DSchG NW, auch wenn das Denkmal nur vorläufig unter Schutz gestellt ist. (-y-)
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.10, S.411-414, Lit.