Die Mischverwaltung.
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1974
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SEBI: 74/4015
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Zusammenfassung
Betrachtungen über den theoretischen, geschichtlichen und praktischen Hintergrund der Mischverwaltung führen zu der These, daß die zwischen Bund und Ländern gemischte Verwaltung nach dem geltenden Verfassungsrecht zumindest nicht uneingeschränkt verboten ist. Für bestimmte Verwaltungsbereiche, in denen sich die Mischverwaltung augenfällig verdichtet (Beispiele die sozialen Aufgaben unter Einschluß der Finanzplanung und der Konjunkturpolitik, die Raumordnungs- und Verkehrspolitik, die Agenden mit Auslandsberührung, die Abwehr allgemeiner Gefahren und Notfälle), duldet der moderne Staat keine Divergenzen und Diskrepanzen in der Aufgabenerfüllung, die allein durch die juristisch-technische Gliederung in Landes- und Bundeszuständigkeiten hervorgerufen werden.
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In: Göttingen, (1974) IX, 461 S., Lit.