BBauG § 55 II, 56, 57, 128 I. BVerwG, Urt.v. 4.2.1981 - 8 C 13.81 - Lüneburg.

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1982

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Die Gemeinde darf den Wert der ihr im Umlegungsverfahren nach § 55 II BBauG zugeteilten örtlichen Verkehrsflächen weder nach § 128 I S. 1 Nr. 1 BBauG noch nach § 128 I S. 2 BBauG in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der Werte (§ 57 BBauG ) verteilt worden ist. Eine Bereitstellung von Grundstücken für Erschließungsanlagen aus dem Vermögen der Gemeinde im Sinne des § 128 I S. 2 BBauG ist nur dann gegeben, wenn die Gemeinde Grundstücke aus ihrem Fiskalvermögen zur Verfügung stellt. Die Entscheidung des BVerwG beruht auf folgenden §§: 55 II, 56 bis 59, 128 und 142 II BBauG. -y-

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 4(1981)Nr.5, S.245-247

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