Erschließungsbeitragsrecht; hier Grundstücksbegriff. Kommunales Abgabenrecht. Urt. VG Hannover - IA 191/76 - v.20.07.1976.
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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4
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Zusammenfassung
Richtet sich nach der Erschließungsbeitragssatzung die Höhe des Beitrags nach der Grundstücksfläche und der Geschossflächenzahl, so sind bei der Ermittlung auch die Teile des Grundstücks zu berücksichtigen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Bebauung entzogen sind, etwa, weil sie in einem Bachbett oder in einem wasserrechtlichen Überschwemmungsgebiet liegen. -z-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsbeitrag, Grundstücksfläche, Geschossflächenzahl, Grundstücksteil, Bebauungsplan, Beitragsermittlung, Rechtsprechung
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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 32(1982)Nr.3, S.101-102, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsbeitrag, Grundstücksfläche, Geschossflächenzahl, Grundstücksteil, Bebauungsplan, Beitragsermittlung, Rechtsprechung