BBauG § 34 Abs.1; BauO NW 1984 § 43 Abs.7; BVerwG, Beschluß v. 18.12.1984 - Az. 4 CB 49 und 50.85 - OVG Münster.

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1986

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Wenn die Benutzung einer zulässigerweise an der Grenze erreichten Garage im Sinne der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift die Gesundheit nicht schädigt und durch Lärm und Gerüche das Wohnen in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, ist für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum. (-z-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 9(1986), Nr.2, S.86-87, Lit.

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