Zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Öffentliche Mietpreisrecht bei Wohnraum. Kurzgutachten für die Bundestagsfraktion DIE LINKE.
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DE
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Berlin
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ZLB: R 199/721
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EDOC
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Zusammenfassung
Der Senat von Berlin hat im November 2019 ein "Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung" (Artikelgesetz) als Vorlage in das Abgeordnetenhaus Berlin eingebracht. Das Artikelgesetz, das sich als öffentlich-rechtliche Ergänzung zu den zivilrechtlichen Vorschriften über die zulässige Miethöhe (§ 556d BGB; sog. "Mietpreisbremse") versteht, enthält in seinem Art. 1 das "Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin" (MietenWoG Bln). In diesem finden sich Bestimmungen zur öffentlich-rechtlichen Mietpreisregulierung, die gemäß Art. 4 Abs. 2 des Artikelgesetzes fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten wieder außer Kraft treten werden: Mietenstopp, Mietenobergrenzen, Verbot und Absenkung überhöhter Mieten, Härtefallregelung, Zuständige Behörden. Zur Begründung der Notwendigkeit des Gesetzes verweist der Senat auf die "sich stetig verschärfende Anspannung des Wohnungsmarktes", die sich auch in "stetig steigenden Mieten" ausdrücke. Am deutlichsten zeichne sich diese Entwicklung bei den Neu- und Wiedervermietungspreisen ab. Das Kurzgutachten bezieht zu der Frage Stellung, ob die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für die skizzierten Regelungen haben; die Vereinbarkeit mit materiellem Verfassungsrecht ist nicht Gegenstand des Gutachtens. Im Hinblick darauf, dass vergleichbare Regelungen auch in anderen Ländern diskutiert werden, ist das Gutachten so abgefasst, dass es auch für deren rechtliche Beurteilung herangezogen werden kann. Konkret wird auf das Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp in Bayern eingegangen.
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28