Effektiv oder nur bürokratisch? Baumschutzsatzungen.
Alternative Kommunalpolitik
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Datum
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ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Alternative Kommunalpolitik
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Bielefeld
Sprache
ISSN
0941-9225
ZDB-ID
Standort
ZLB: Kws 740 ZB 6736
BBR: Z 555
BBR: Z 555
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
In einer Baumschutzverordnung oder -satzung können Kommunen Sanktionen festlegen, die drohen, wenn geschützte Bäume unerlaubt entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Nur auf Antrag und mit schriftlicher Genehmigung der Stadtverwaltung dürfen private Grundstückseigentümer Bäume fällen. Bei Verstößen folgt ein Bußgeldverfahren und es müssen Ersatzbäume gepflanzt werden. Trotz Verordnung oder Satzung werden viele Bäume gefällt, weil Anträge aus Gründen der Verkehrssicherung genehmigt werden. So verliert beispielsweise die Stadt Hamburg jährlich zirka 6.000 Bäume. In Münster ereignete sich ein besonders krasser Fall: Etwa 80 Bäume in Privatbesitz wurden ohne Vorankündigung wegen Sicherheitsbedenken gefällt. Laut Grünflächenamt waren auch erhaltenswerte Bäume darunter. Viele Städte haben ihre Baumschutzverordnungen beziehungsweise -satzungen in den letzten Jahren abgeschafft, weil die Verfolgung relativ personalintensiv ist. Einige Städte erwägen allerdings, den Baumschutz mittels Satzung oder Verordnung wieder auf den Weg zu bringen - wie beispielsweise Bochum oder Osnabrück. Eine Satzung oder Verordnung ist jedoch nicht der einzige Weg, Bäume zu schützen. Schützenswerte Bäume können in einem Baumkataster festgesetzt werden. Rechtlich möglich ist auch eine Festlegung in Bebauungsplänen (Paragraph 9 Absatz 1 Ziffer 25 Baugesetzbuch (BauGB)).
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
AKP. Fachzeitschrift für Alternative Kommunalpolitik
Ausgabe
Nr. 2
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Seiten
S. 46-47