Die öffentliche Straße und ihre Benutzung nach aargauischem Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des neuen Baugesetzes.
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1973
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SEBI: 75/1115
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Zusammenfassung
In dem Bemühen, zu einem zutreffenden Begriff der öffentlichen Straßen zu gelangen, ist zwischen Straßen im technischen Sinn und Straßen im Rechtssinn zu unterscheiden. Damit eine technische Straße als eine öffentliche Straße im Rechtssinn anerkannt wird, muß das Element der Widmung zum Gemeingebrauch hinzukommen. Die Begriffe ,,Straßenfreiheit'' und ,,Gemeingebrauch'' weisen gewisse Gemeinsamkeiten auf, wie z. B. die unentgeltliche Benutzungsfreiheit für jederman. Dem ,,Gemeingebrauch öffentlicher Straßen'' kommt der Charakter eines beschränkten subjektiven öffentlichen Rechts zu. Das aargauische Verwaltungsrecht unterscheidet im Sinne einer Vereinfachung für die Benutzungsformen öffentlicher Straßen zwischen den Begriffen ,,Gemeingebrauch'' und ,,bewilligungspflichtige Nutzung''. Darin sind alle über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzungsformen zusammengefaßt.
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Schlagwörter
Straße , Wegerecht , Gemeinnützigkeit , Eigentum , Straßenverkehr , Terminologie , Kompetenz , Gesetz , Widmung , Straßenverkehr , Straßenfreiheit , Gemeingebrauch , Verkehr , Recht , Verwaltung
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In: Zürich, aku (1973) XI, 180 S., Lit.; Zus.
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Stichwörter
Straße , Wegerecht , Gemeinnützigkeit , Eigentum , Straßenverkehr , Terminologie , Kompetenz , Gesetz , Widmung , Straßenverkehr , Straßenfreiheit , Gemeingebrauch , Verkehr , Recht , Verwaltung