Mehr horizontale Koordinierung bei Bund und Ländern.
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Der vielfach beklagten Entwicklung zur gegenseitigen Blockierung und zur mangelnden Wirksamkeit öffentlicher Planung in der Bundesrepublik Deutschland ist in vierfacher Weise entgegenzusteuern 1. Die vertikal organisierten ,,Gemeinschaftsaufgaben'' unterschiedlichster Art sind nicht mehr weiter auszubauen, sondern eher abzubauen. 2. Die Haushaltsplanung muß inhaltlich ausgeweitet und zu einer rahmenartigen Entwicklungsplanung mit einer Verpflichtung zum Ressourcenausgleich im Planungszeitraum ausgebaut werden. 3. Die räumlichen Planungen müssen beim Aufstellungsverfahren entlastet werden; nicht noch intensivere, sondern ,,entfeinerte'' Regelungen sind notwendig. 4. Das BROP muß von der vertikalen Koordination zwischen Bund und Ländern befreit und zu einem Bundesentwicklungsplan umgestaltet werden. Es spricht vieles dafür, die Bundesentwicklungsplanung als Ressortzuständigkeit dem Finanzminister zu geben.
Beschreibung
Schlagwörter
Raumordnung, Gemeinschaftsaufgabe, Planungsorganisation, Bundesraumordnung, Entwicklungsplanung, Finanzplanung
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1978), H. 1, S. 11-18
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Raumordnung, Gemeinschaftsaufgabe, Planungsorganisation, Bundesraumordnung, Entwicklungsplanung, Finanzplanung