WEG §§ 16 Abs.2, 45; FGG §§ 22 Abs.1, 29 Abs.4; BGH, Beschluß v. 27.6.1985 - Az. VII ZB 16/84.
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IRB: Z 878
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Abstract
Der Ersteher von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung haftet für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann nicht, wenn die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekannt gemacht wird. Soweit es um die Haftung für die mit dem gemeinschaftlichen Eigentum verbundenen Lasten geht, folgt dies bereits aus § 56 I 2 i.V.m. ZVG, § 103 BGB. Danach trägt der Ersteher die Lasten von dem Zuschlag an. (rh)
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Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Kosten, Gemeinschaftseigentum, Haftung, Rechtsprechung, Beschluss, Zwangsversteigerung, BGH-Urteil, Recht, Wohnung
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 15(1985), Nr.4, S.121, Lit.
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Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Kosten, Gemeinschaftseigentum, Haftung, Rechtsprechung, Beschluss, Zwangsversteigerung, BGH-Urteil, Recht, Wohnung