Kostenträger bei kommunalen Folgeeinrichtungen. Rechtsgutachten zu der Frage, inwieweit bei Stadtneugründungen ein Anspruch der Gemeinde auf die sogenannte Erstausstattung besteht.

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SEBI: DB 426

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Trotz der industriellen Revolution wurden seit dem Beginn des vergangenen Jahrhunderts bis zur Mitte dieses Jahrhunderts nur fünf neue Städte in Deutschland gegründet 1827 Bremerhaven, 1850 Wilhelmshaven, 1859 Ludwigshafen, 1938 Wolfsburg und 1942 Salzgitter. Nach dem zweiten Weltkrieg entstanden eine Reihe von Flüchtlingsgemeinden. Seit 1954 folgt die planmäßige Gründung von Entlastungs- und Entwicklungsstädten. Eine Stadt entsteht aber nicht schon durch Aneinanderreihung von Wohnhäusern; es ist der Aufbau der ganzen Infrastruktur (Industrie, Geschäfte, Schulen, Verwaltungsgebäude, Sportplätze, Krankehäuser etc.) einer für die Bewohner ertragbaren Stadt erforderlich. Da der meiste Teil dieser Aufwendungen unrentierlich ist, muß die neue Stadt das Geld irgendwoher bekommen. Die Arbeit untersucht, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um einer neuen Stadt zu ihrer Erstausstattung mit den erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu verhelfen. Ersatzweise für den Veranlasser soll der Staat, gebunden an die Prinzipien des Art. 106 VII GG und des r 6 Landbeschaffungsgesetz, einspringen, wenn dieser nicht zahlt. chb/difu

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Gemeinde, Stadtneugründung, Kommunaleinrichtung, Kosten, Anspruch, Erstausstattung, Kostenträger, Stadtplanung, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Stadtgeschichte

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Mainz: (1967), IV, 144 S., Tab.; Lit.

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Gemeinde, Stadtneugründung, Kommunaleinrichtung, Kosten, Anspruch, Erstausstattung, Kostenträger, Stadtplanung, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Stadtgeschichte

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