Das Abgaberecht der Mehr- oder Minderbelastuung für einzelne Kreisteile in den Landkreisverwaltungen von Nordrhein-Westfalen.
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1959
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SEBI: 73/4189
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Zusammenfassung
Zur vollen Deckung des Steuerbedarfs des Kreises leisten die kreisangehörigen Gemeinden jährlich eine allgemeine Kreisumlage.Kommen Einrichtungen des Kreises einzelnen Gemeinden besonders zugute, soll dies bei der Kreisumlage im Wege einer Mehrbelastung Berücksichtigung finden.Im umgekehrten Falle spricht man von einer Minderbelastung; beide Begriffe werden unter der Bezeichnung Sonderbelastung zusammengefaßt.Das Finanz- und Lastenausgleichsgesetz aus dem Jahre 1952 wandelte die Kannbestimmung über die Sonderbelastungen in eine Sollbestimmung, was das Verhältnis zwischen Landkreis und Gemeinden erheblich trübte.Der Verfasser ordnet die Sonderbelastung in das System der Kreiseinnahmen ein und bemüht sich um die Darstellung ihres Wesens und Rechtcharakters.Die Bedeutung der Sonderbelastung für das Verhältnis zwischen Kreis und Gemeinden wird eingehend dargestellt.Abschließend zeigt der Verfasser die einschlägigen Rechtsbehelfe auf. ks/difu
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Köln: (1959), XV, 175 S., Tab.; Lit.