Finanzhilfe für private Ersatzschulen. Zur Beschränkung der Finanzhilfe auf staatlich anerkannte Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB

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Abstract

In Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz erhalten genehmigte Ersatzschulen, die weder staatlich anerkannt noch von besonderer pädagogischer Bedeutung sind, keine Finanzhilfe vom Land. Die Länder verkennen damit ihre grundgesetzliche und landesverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Förderung sämtlicher privater Ersatzschulen. Überdies zwingen sie die Ersatzschulen faktisch zur inhaltlichen Anpassung an das staatliche Schulwesen und missachten dadurch das Grundrecht der Privatschulfreiheit in seiner Funktion als Abwehrrecht. Daran ändert die Wartefristen-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts.

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Die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 21

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S. 881-890

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