Zur Freistellung von der Erschließungsbeitragspflicht.

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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Zusammenfassung

Da unter Berufung auf den § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes oft geltend gemacht wird, daß ein Gebäude den öffentlichen Interessen dient und ein Beitragserlaß unbillige Härten vermeiden hilft, erörtert der Autor ausführlich die Anwendungsmöglichkeiten der beiden Begriffe, die im Verwaltungsrecht keine einheitliche Bedeutung haben und deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.

Beschreibung

Schlagwörter

Bundesbaugesetz, Verwaltungsrecht, Erschließungskosten, Öffentliches Interesse

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Deutsches Verwaltungsblatt (1974) S. 264-268, Lit.

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Bundesbaugesetz, Verwaltungsrecht, Erschließungskosten, Öffentliches Interesse

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