Raumplanungsrecht - Verwaltungsrechtspflege. Zürich. Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Raumplanungsrecht.

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1982

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Zusammenfassung

Die Gemeinde ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde, die einem privaten Bauherrn eine Ausnahmebewilligung verweigert, selbständig Beschwerde zu führen. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde kann nicht den Sinn haben, einem privaten Bauherrn zu einer Ausnahmebewilligung gemäß Art. 24 RPG zu verhelfen, wenn es selbst einen entsprechenden Verweigerungsbescheid unangefochten lässt. Es muss Sache des privaten Bauwilligen selber sein, auf dem Rechtsmittelweg für die Durchsetzung seines Bauvorhabens zu kämpfen. rh

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.5, S.216-219, Lit.

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