Wesen und Inhalt gemeindlicher Nutzungsrechte.

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SEBI: CL 353

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Zusammenfassung

Die öffentlichen Nutzungsrechte Einzelner am Gemeindevermögen, mit denen sich die Bayerische Gemeindeordnung von 1952 in Art. 68-71 befaßt, sind in zahlreichen Landgemeinden anzutreffen.Die bäuerliche Bevölkerung hängt mit zäher Beharrlichkeit an diesen alten Rechten, die aus der altbayerischen, schwäbischen und fränkischen Dorfverfassung herausgewachsen sind und weitgehend auf altem, von Ort zu Ort abweichendem Gewohnheitsrecht beruhen.Selbst die großen politischen Umwälzungen dieses Jahrhunderts haben im Gegensatz zu der Entwicklung in anderen deutschen Ländern in Bayern nicht vermocht, jene Rechte zu beseitigen; es kommt ihnen vielmehr nach wie vor große wirtschaftliche Bedeutung zu.Solche Rechte sind z.B. das Weiderecht, das Holznutzungsreht, das Ackernutzungsrecht, das Fischnutzungsrecht und das Obstnutzungsrecht, alles Rechte an im Gemeindevermögen stehenden Sachen.Im ersten Teil werden die Besonderheiten dieser dörflichen Rechte an Hand ihrer einzelnen Wesensmerkmale aufgezeigt, während der zweite Teil einer zusammenhängenden Darstellung der verschiedenen Gemeindenutzungsrechte gewidmet ist. chb/difu

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Gemeindevermögen, Nutzungsrecht, Landgemeinde, Gewohnheitsrecht, Soziographie, Kommunalrecht, Energieversorgung, Landwirtschaft, Rechtsgeschichte

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München: Boorberg (1965), XV, 160 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.München 1965)

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Gemeindevermögen, Nutzungsrecht, Landgemeinde, Gewohnheitsrecht, Soziographie, Kommunalrecht, Energieversorgung, Landwirtschaft, Rechtsgeschichte

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