Zulässigkeit und Grenzen einer erschließungsrechtlichen Abweichung vom Bebauungsplan nach dem ergänzenden Absatz 1 a des § 125 BBauG.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Herstellung einer Erschließungsanlage hat sich grundsätzlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu richten. Fehlte für die abgerechnete Anlage ein Bebauungsplan, oder waren Abweichungen, die erschließungsbeitragsrechtlich relevant waren, bekannt geworden, so konnte nach der Rechtsprechung unter Umständen kein Erschließungsbeitrag gefordert werden. Diese Fälle der Planunterschreitung und des Planwiderspruchs sind nun in § 125 Absatz 1 a BBauG gesetzlich fixiert. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen und damit zugleich die Erhebung von Erschließungsbeiträgen soll nun nicht mehr daran scheitern, dass gewisse Abweichungen vom Bebauungsplan vorkommen. hn
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Recht, Bebauungsplanung, Erschließungsrecht, Erschließungsanlage, Erschließungsaufwand, Bebauungsplan, Abweichung, Planungsfehler, Planungseingriff, Bundesbaugesetz, Paragraph 125
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Baurecht 10(1979)Nr.5, S.372-375, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Erschließungsrecht, Erschließungsanlage, Erschließungsaufwand, Bebauungsplan, Abweichung, Planungsfehler, Planungseingriff, Bundesbaugesetz, Paragraph 125