Schiedsgerichtsbarkeit in verwaltungsrechtlichen Streitsachen.
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1968
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ZZ
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SEBI: 70/743
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Zusammenfassung
Diese Arbeit will nicht nur die Schiedsgerichtsbarkeit in Verwaltungsrechtssachen abhandeln, sondern versucht auch, allgemein die Institution ,,Schiedsgerichtsbarkeit'' darzustellen. Daher werden im ersten Teil die verschiedenen Erscheinungsformen des Schiedsgerichtswesens in den anderen Rechtsgebieten erörtert, um Gemeinsamkeiten aufzuzeigen. Wesentlich ist hier, daß das Schiedsgericht von den streitenden Rechtssubjekten zur Entscheidung berufen und seine Besetzung sowie auch in der Regel sein Verfahren von den Parteien bestimmt wird. Die Stellung der Schiedsgerichtsbarkeit zur staatlichen Gerichtsbarkeit wird in weitem Umfang durch das Verfassungsrecht bestimmt. Art. 20 und 92 GG begründen ein Rechtsprechungsmonopol des Staates und wollen eine ständisch bezogene Rechtspflege ausschließen. Demgemäß hat der Staat auch verschiedene Mittel der Einflußnahme auf die Schiedsgerichtsbarkeit. Ein weiterer Teil befaßt sich mit der Schiedsgerichtsbarkeit im Verwaltungsrecht. chb/difu
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Marburg: (1968), XVIII, 131 S., Lit.