BBauG, §§ 30, 31, 34; BauNVO, § 15. Nachbarschutz, Gebot der Rücksichtnahme. BVerwG, Urteil vom 5.8.1983 - 4 C 96.79.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Die Klage eins Nachbarn wendet sich gegen die Baugenehmigung für ein Wohnhaus im hinteren Bereich eines 1.186 qm großen Grundstücks. Die 11,5 m breite und 8,5 m hohe Giebelwand hat einen Abstand von 3 m zur Grenze des Klägers. Der Baunutzungsplan sieht geschlossene Bauweise vor, das Gebiet ist jedoch überwiegend in offener Bauweise bebaut. "Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlich und zudem in einer Weise verletzt worden ist, die dem Kläger Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung vermittelt." Hierzu wird insbesondere die Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in § 15 Abs.1 BauNVO untersucht. cs

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Recht, Baunutzungsverordnung, Baugenehmigung, Wohngebäude, Nachbarklage, Rechtsprechung, Rücksichtnahmegebot, Nachbarschutz

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 37(1984)Nr.7, S.295-297, Lit.

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Recht, Baunutzungsverordnung, Baugenehmigung, Wohngebäude, Nachbarklage, Rechtsprechung, Rücksichtnahmegebot, Nachbarschutz

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