Anteil der Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Vermögen.

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ZZ

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Zusammenfassung

Der Autor setzt sich mit der Regelung der gemeinschaftlichen Gelder im Diskussionsentwurf zur Änderung des WEG auseinander. Diese Regelung ist in einem neuen Par.6 a enthalten. Nach der vorgeschlagenen Regelung steht der Anteil an den gemeinschaftlichen Geldern den jeweiligen Wohnungseigentümern zu. Dadurch soll erreicht werden, dass die Beteiligung des Wohnungseigentümers an den gemeinschaftlichen Geldern mit dem Wohnungseigentum verbunden bleibt. Die kritische Stellungnahme bezieht sich hier auf den Zweck der Novellierung, auf die gemeinschaftlichen Gelder, und auf den Anteil an den gemeinschaftlichen Geldern. Will man die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften bezüglich des gemeinschaftlichen Vermögens sicherstellen, so muss sich die Novellierung an den beteiligten Interessen orientieren. Deren Analyse zeigt aber, dass sich eine Regelung nicht auf die gemeinschaftlichen Gelder beschränken darf, sondern zumindest alle gemeinschaftlichen Rechte der Wohnungseigentümer umfassen muss. (hg)

Beschreibung

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Wohnungseigentumsgesetz, Entwurf, Vermögen, Verwaltung, Gesetzesnovelle, Diskussion, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Gesetzesänderung, Verfügung, Stellungnahme, Recht, Wohnung

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Wohnungseigentum, Hamburg 41(1990), Nr.2, S.40-43, Lit.

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Wohnungseigentumsgesetz, Entwurf, Vermögen, Verwaltung, Gesetzesnovelle, Diskussion, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Gesetzesänderung, Verfügung, Stellungnahme, Recht, Wohnung

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