Bauordnungsrecht und Denkmalschutzrecht - Genehmigung des Abbruchs eines Baudenkmals. §§ 9 I a, II a und b, 31, 33 DSchG NW. Artikel 14 I GG. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.12.1991 - 7 A 1113/90.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1992

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0340-7489

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Gründe des Denkmalschutzes stehen einer unter Paragraph 9 I des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen fallenden Maßnahme entgegen, wenn die Maßnahme Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügung beeinträcht und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht. 3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der vollständige Abbruch eines Baudenkmals Paragraph 9 I a DSchG NW in Frage steht. 4. Bei der Abwägung wiegen Belange des Denkmalschutzes umso schwerer, je bedeutsamer das Denkmal ist. Umgekehrt schlagen diese Belange umso weniger zu Buche, je schlechter der Erhaltungszustand ist und je weniger originale Bausubstanz nach einer Wiederherstellung bliebe. 6. Unerheblich ist für die Erteilung bzw. Verweigerung der Erlaubnis nach Paragraph 9 II a, welche finanziellen Belastungen auf die Gemeinde bei einem Erhalt und der Geltendmachung des Übernahmeanspruchs zukommen, soweit die Leitsätze in Auszügen. Streitgegenstand ist ein 30000 Quadratmeter großes Grundstück mit den Gebäuden einer Tuchfabrik aus dem Jahr 1895. (-y-)

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Baurecht

Ausgabe

Nr.5

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.614-617

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen