Rechtswirkungen gleichbleibender Staatspraxis im Verfassungsrecht.

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Kiel

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ZLB: 97/2239

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DI

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Abstract

In Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG ist die Bindung aller staatlichen Gewalt an das GG festgelegt. Als Staatspraxis bezeichnet man alle Verhaltensweisen von Legislative und Exekutive. Folglich hat sich die Staatspraxis nach dem Verfassungsrecht zu richten. In Bereichen, die im GG Lücken aufweisen, finden staatliche Organe auch Lösungen, deren Verfassungsmäßigkeit nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls zweifelhaft ist. Diese Untersuchung will feststellen, wie rechtliche Wirkungen der Staatspraxis möglich sind, und versucht, ihre Grenzen aufzuzeigen. Zunächst werden die Begriffe Staatspraxis und Verfassungsrecht definiert und eingegrenzt. Anschließend wird erörtert, in welchen Formen Staatspraxis auf das Verfassungsrecht einwirken kann. Die Wirkungen von Staatspraxis werden auch rechtlich bewertet und für den Rechtsanwender nutzbar gemacht. kirs/difu

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XXXIV, 145 S.

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